Statuten

Art. 1 (Namen / Sitz)

a) Unter dem Namen «Verein für Medienvielfalt» besteht mit Sitz in Winterthur ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60ft. ZGB.

Art. 2 (Zweck)

a) Der Verein setzt sich ein für Medienvielfalt und sachbezogene Berichterstattung. Zur Erreichung des Vereinsziels plant und organisiert er Informationskampagnen, Veranstaltungen und Aktionen.

Art. 3 (Mittel/Finanzierung)

a) Der Verein finanziert seine Tätigkeit durch Mitgliederbeiträge und Spenden. b) Der Verein erhebt Mitgliederbeiträge von mindestens Fr. 30.- pro Jahr
c) Der Verein kann auch Darlehen aufnehmen.

Art. 4 (Stellung)

a) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 5 (Mitgliedschaft)

a) Der Beitritt ist für Personen möglich, die sich dem Vereinszweck verpflichtet fühlen.

b) Die Mitgliedschaft kann nach Antrag auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes erworben werden.

c) Ein Mitglied des Vereins, das dem Verein schadet, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden. Rekursinstanz ist die Mitgliederversammlung.

d) Ein Mitglied kann die Mitgliedschaft jederzeit auf den letzten Tag des Monats hin kündigen.Der Mitgliederbeitrag wird für das ganze laufende Jahr geschuldet.

Art. 6 (Vereinsbeitrag)

a) Der Mitgliederbeitrag wird alljährlich von der Vereinsversammlung festgelegt.

Art. 7 (Haftung der Mitglieder)

a) Das einzelne Mitglied haftet für die Verbindlichkeiten des Vereins nicht über seinen Mitgliederbeitrag hinaus.

Art. 8 (Organisation )

a) Die Organe des Vereins sind :
Die Vereinsversammlung
Der Vorstand

Art. 9 (Vereinsversammlung)

a) Die Vereinsversammlung bildet das oberste Organ des

b) Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich

c) Eine ausserordentliche Vereinsversammlung kann vom Vorstand oder von mindestens einem Fünftel der Mitglieder jederzeit verlangt

d) Die Vereinsversammlungen werden durch den Vorstand mindestens 14 Tage vorher schriftlich

e) Sie genehmigt Jahresbericht und Jahresrechnung und setzt die Mitgliederbeiträge

f) Sie wählt jährlich den Vorstand und die Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.

g9 Für Statutenänderungen wie auch für die Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der an der Versammlung anwesenden Mitglieder nötig. Diesbezügliche Anträge müssen dem Vorstand mindestens 7 Tage vor der Vereinsversammlung schriftlich eingereicht werden.

Art. 10 (Vorstand)

a) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern

b) Der Vorstand hält periodisch Sitzungen Er besorgt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn gegen aussen.

c) An den Vorstandssitzungen können auch nicht dem Vorstand angehörende Mitglieder

d) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Zirkularbeschlüsse sind analog möglich. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Vorstandsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten / der Präsidentin der Stichentscheid zu.

e) Der Vorstand konstituiert sich selbst und bestimmt das Vizepräsidium.

Art. 11 (Unterschriftenregelung, Zeichnungsberechtigung)

a) Der Verein wird verpflichtet durch die Unterschrift zweier Mitglieder des Vorstandes zu zweien.

Art. 12 (Liquidation)

a) Verbleibt bei der Auflösung des Vereins ein Aktiven-Überschuss, so bestimmt die Mitglieder­ versammlung unter Berücksichtigung des Vereinszwecks über dessen Verwendung.

Art. 13 (Schlussbestimmung)

a) Vorstehende Statuten wurden durch die Gründungsversammlung vom 21. 11. 2017 genehmigt.